Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Emmenpark AG, in Zuchwil

 

Besten Dank für Ihr Interesse. Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit.
Alle Lieferungen und Leistungen der Emmenpark AG liegen nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde:

 

1. Leistungen

Die Emmenpark AG verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, seinen Auftrag in sorgfältiger Weise auszuführen. Sie ist bemüht, den zeitgerechten und mangelfreien Ablauf des Anlasses zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Speisen und Getränke legt die Emmenpark AG grossen Wert auf einwandfreie Qualität. Der Auftraggeber seinerseits ist verantwortlich für den geordneten Ablauf des Anlasses.

 

2. Offerten und Auftragsbestätigung

Gestützt auf die Angaben des Kunden erstellt die Emmenpark AG eine detaillierte Offerte. Eine erste Offerte ist kostenlos. Für weitere detaillierte Offerten, für die kein Vertrag zustande kommt, ist die Emmenpark AG berechtigt, einen Unkostenbeitrag gemäss Aufwand und Spesen in Rechnung zu stellen. Ein Vertrag mit der Emmenpark AG kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei grösseren Aufträgen kann eine schriftliche Bestätigung des Auftrages verlangt werden. Allfällige über die Auftragsbestätigung hinausgehende Leistungen werden von der Emmenpark AG zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

3. Preisgestaltung und Preisverbindlichkeit

Die Emmenpark AG offeriert zu tagesaktuellen Preisen seine Produkte und Dienstleistungen. Aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage, Inflation und sehr schwankenden Einkaufspreisen, kann keine absolute Preisverbindlichkeit über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten garantiert werden. In spezifischen Auftragsbestätigungen kann dieser Zeitrahmen individuell verlängert oder verkürzt werden.

 

4. Teilnehmerzahl

Bitte teilen Sie uns die Teilnehmerzahl zwei Wochen vor dem Anlass mit. Anpassungen von +/- 5 TeilnehmerInnen kann bis 48 Stunden vor dem Anlass gemeldet werden. Diese Anzahl ist verbindlich und wird verrechnet. Die mündliche oder schriftliche Bestätigung dient als Grundlage, sollte aber die Teilnehmerzahl grösser sein als angemeldet, gilt die effektive Teilnehmerzahl als Basis für die Rechnungsstellung.

 

5. Vorauszahlung/Rechnungen

Die Emmenpark AG behält sich vor, eine Vorauszahlung von 50% der Anlasssumme zu verlangen. Die Rechnungen sind zahlbar innert 10 Tagen.

 

6. Annullierungen

Bei einer Annullierung eines bereits gebuchten Termins für einen Anlass, werden folgende Annullierungskosten auf die in Aussicht stehenden Leistungen in Rechnung gestellt, falls die Räumlichkeiten nicht ebenbürtig weiterverkauft werden können:

- 61 -90 Tage vor dem Anlass: 30% der in Aussicht gestellten Leistungen
- 31 - 60 Tage vor dem Anlass: 40% der in Aussicht gestellten Leistungen
- 11 - 30 Tage vor dem Anlass: 50% der in Aussicht gestellten Leistungen
- 3 - 10 Tage vor dem Anlass: 75% der in Aussicht gestellten Leistungen
- 0 - 2 Tage vor dem Anlass: 100% der in Aussicht gestellten Leistungen

Die einbezahlten Mietkosten für Eventlokalitäten werden nach Abzug einer Aufwandpauschale, nur bei einer ebenbürtigen Weitervermietung rückvergütet.

 

7. Annullierungen während einer Pandemie

Bei einem durch die Behörden ausgesprochenen Veranstaltungsverbot wird die Reservation ohne Annullationskosten verschoben. Die Miete wird auf das Verschiebedatum übertragen. Ohne behördliches Veranstaltungsverbot gelten unsere allgemeinen Annullationsbedingungen.

 

8. Allgemeines/Catering

Die Emmenpark AG erbringt gegenüber dem Kunden für dessen Anlass umfassende Catering-Dienstleistungen. Die Emmenpark AG übernimmt in keiner Form die Funktion des Veranstalters. Der Veranstalter ist stets der Kunde oder sein Auftraggeber und ist somit verantwortlich für den geordneten Ablauf des Anlasses. Insbesondere kann die Emmenpark AG für keinerlei Schäden im Zusammenhang mit der Organisation des Anlasses haftbar gemacht werden. Der Kunde/Veranstalter hat für eine genügende Versicherungsdeckung für Sach- und Personenschäden zu sorgen.

 

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll diejenige gelten, welche ihr rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.


Zuchwil, 1. September 2022

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